ALLGEMEINE GESCHÄFTBEDINGUNGEN (AGB)
der Firma FENZL, A- 4161 Ulrichsberg (Stand 01.01.2018)
1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden die Grundlage für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der FA. FENZL (nachstehend kurz AN genannt) und dem AUFTRAGGEBER (nachstehend kurz AG genannt).
1.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausnahmslos, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht mehr ausdrücklich darauf hingewiesen wird, es sei denn, mit dem AG sind schriftlich andere Vereinbarungen getroffen worden.
2. ANGEBOT / VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Angebote des AN sind freibleibend, es sei denn, die Verbindlichkeit wird ausdrücklich schriftlich erklärt.
2.2 Der Vertrag tritt mit rechtswirksamer Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den AN u. AG in Kraft.
3. MITWIRKUNGSPFLICHT DES AUFTRAGGEBERS
3.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat der AG alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen auf eigene Kosten zu schaffen. Eine Prüfpflicht des AN hinsichtlich dieser Unterlagen besteht nicht.
3.2 Für die vom AN zu erbringenden Leistungen ist vom AG ein Ansprechpartner zu benennen, der für alle zur Erledigung des Auftrages anstehenden Fragen zuständig, kompetent und bevollmächtigt ist.
3.3 Der AG hat den AN über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften, mögliche Störungsquellen u. Gefahrenquellen zu unterrichten, soweit diese für die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen von Bedeutung sind.
3.4 Sofern nichts anderes vereinbart, werden Strom und Wasser einschließlich der dazu erforderlichen Anschlüsse vom AG kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4. LIEFERZEITEN UND MONTAGEFRISTEN
4.1 Die Einhaltung vereinbarter Liefer- u. Montagetermine/fristen setzt stets die Erfüllung der Vertragspflichten des AG voraus. verzögern sich Leistungserbringungen des AN aufgrund von Umständen, die der AG zu vertreten hat, sind wir berechtigt uns daraus entstehende Mehraufwendungen gesondert zu verrechnen soweit diese Umstände nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung Einfluss hatten.
4.2 Es gelten nur die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Liefer- u. Montagetermine. Sollte der AG einer oder mehrerer im Vertrag vereinbarten Vereinbarungen nicht nachkommen, so steht es dem AN frei diese Fristen und Termine entsprechend abzuändern.
4.3 Fristen u. Termine verlängern sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt, bei behördlichen Maßnahmen und bei allen unvorhersehbaren, bei Vertragsabschluss uns unbekannten Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit die Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung Einfluss hatten.
4.4 Der AN ist berechtigt, sich zur Vertragserfüllung Dritter zu bedienen.
5. LIEFERUNGEN UND MONTAGE
5.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der in der Auftragsbestätigung angegebenen Leistungsbeschreibung.
5.2 Werden vom AG Materialien oder Konstruktionen für eine Leistungsausführung beigestellt, so setzt unser Angebot voraus, dass diese Materialien oder Konstruktionen vom AG geprüft und als geeignet befunden wurden. Eine Prüfpflicht des AN hinsichtlich Tauglichkeit, Eigenschaften u. Funktionalität beigestellter Materialien sowie Konstruktionen besteht nicht.
6. EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Besitz des AN.
6.2 Im Falle eines Zahlungsverzug behält sich der AN das Recht vor, gelieferte Waren wider sicherzustellen, in Gewahrsam zu nehmen und zu diesem Zweck auch die Liegenschaften des AG zu betreten.
7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
7.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungsbeträge ohne Abzug nach erhalten der Rechnung zur Zahlung fällig.
7.2 Eine Zahlung gilt als erfüllt, sobald der Betrag auf dem Konto des AN eingelangt ist.
7.3 Gerät der AG mit vereinbarten Zahlungen in Verzug, so ist der AN berechtigt, bis zur Zahlung, seine Lieferungen u. Leistungen sofort einzustellen und sämtliche ihm daraus entstehenden Mehraufwendungen, Kosten aus Stehzeiten, Mehrkosten bei Lieferanten und 12% Verzugszinsen über dem Basiszinssatz zu verrechnen, sowie alle Kosten und Aufwendungen zu verrechnen, die in Verbindung mit der Einbringung der Zahlung entstehen.
7.4 Werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen und werden vom AG vereinbarte Zahlungen nicht fristgerecht bezahlt, sodass die Ansprüche des AN als gefährdet erscheinen, hat der AN das Recht seine Leistungen einzustellen, oder seine Leistungen zu verweigern und entsprechende Sicherheiten in Höhe der noch zu erbringenden Leistungen vom AG zu verlangen.
7.5 Der AG verzichtet ausnahmslos auf Aufrechnung mit eigenen Gegenforderungen aus welchem Rechtsgrund immer. Abzüge bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
8. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
8.1 Der AN leistet Gewähr für Mängel der Montage und auf von ihm gelieferte Waren.
8.2 Der AG hat gelieferte Waren unverzüglich auf Optische Mängel (Sichtkontrolle) zu untersuchen. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel sind bei sonstigem Ausschluss von Ansprüchen, insbesondere auf Gewährleistung und Schadenersatz, unverzüglich schriftlich beim AN geltend zu machen.
8.3 Der AG ist ab schriftlicher Fertigstellungsanzeige der Vertraglichen Leistungen verpflichtet mit dem AN innerhalb von 8 Tagen eine Besichtigung der Leistungen Durchzuführung und bei Feststellung der Mängelfreiheit diese zu übernehmen.
8.4 Liegt lediglich ein nicht wesentlicher, oder für die Interessen des AG unerheblicher Mangel vor, so kann der AG die Abnahme nicht verweigern, wenn der AN seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
8.5 Erweist sich die Montage oder gelieferte Ware als nicht vertragsgemäß, so ist der AN zur Beseitigung des Mangels auf seine Kosten verpflichtet.
8.6 Der AG hat allfällige Mängel unverzüglich, verdeckte Mängel nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen.
8.7 Mit der Abnahme entfällt die Haftung des AN für erkennbare Mängel, soweit sich der AG nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
8.8 Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des AN, so gilt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Abnahme nach Ablauf von 10 Tagen, ab Fertigstellungsmeldung, als erfolgt.
8.9 Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Abnahme/Übergabe der Auftragsleistungen. Der Anwendungsbereich in Bezug auf die gesetzliche Produkthaftung bleibt hiervon unberührt.
8.10 Wir behalten uns vor, unsere Gewährleistungsverpflichtungen nach unserer Wahl, entweder durch Nachbesserung, teilweisen oder gänzlichen Austausch oder durch entsprechende Preisminderung, zu erfüllen.
8.11 Zur Mängelbehebung sind uns zumindest drei Versuche einzuräumen. Durch die Mängelbehebung wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.
8.12 Sind die Mängelbehauptungen des AG unberechtigt, ist der AG verpflichtet, entstandene Aufwendungen des AN für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
8.13 Schadenersatzansprüche für Sach- und Personenschäden, sind gegen den AN ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche des AG mit 20% der Höhe der Auftragssumme begrenzt. Mittelbarer Schadenersatz, insbesondere wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn, ist in jedem Falle ausgeschlossen.
8.14 Ist der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des KSchG, sind Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Sachschäden ausgeschlossen.
9. RÜCKTRITT VOM VERTRAG
9.1 Der AG ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn:
– der AN vorsätzlich oder grob fahrlässig, trotz angemessener eingeräumter Nachfrist seitens des AG, unbegründet einer Lieferung oder Leistung nicht nachkommt.
9.2 Der AN ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn:
– aufgrund höherer Gewalt, Streik oder ähnlicher Umstände, die der
AN nicht selbst verschuldet hat und dadurch die Vertragserfüllung
nicht möglich ist;
– der AG einer oder mehrerer Vertragsvereinbarungen vorsätzlich oder fahrlässig, trotz eingeräumter Nachfrist nicht nachkommt.
– die schriftlich vereinbarten Zahlungsfristen um mehr als
5 Kalendertage überschreitet.
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1 Mündliche Nebenabreden entfalten keine Rechtswirkung. Änderungen oder Ergänzungen von Leistungsbeschreibungen, Aufträgen und Zusatzvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des AN.
10.2 Der AN ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis auf Dritte, oder Rechtsnachfolger zu übertragen.
11. GERICHTSSTAND
11.1 Möglichen Streitigkeiten, die aus diesem rechtswirksamen Vertragsverhältnis hervorgehen können, sind einvernehmlich zu lösen. Ist eine einvernehmliche Lösung nicht möglich, so gilt das für den Sitz des AN sachlich in Betracht kommende Gericht als vereinbart. Sofern zwischen AN und AG nichts anderes vereinbart wurde, findet auf die Verträge zwischen AN und AG ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
12. SALVATORISCHE KLAUSEL
12.1 Sollte eine Bestimmung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen unverändert wirksam. Der AN und AG vereinbaren hiermit, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenes Inhaltes zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.